BAZE GmbH
Dreispitzweg 3.12, 63906 Erlenbach am Main

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die im Zusammenhang mit Baustellenfahrten stehen. Mit Erteilung eines Auftrags (schriftlich, mündlich oder telefonisch) bestätigt der Auftraggeber, diese AGB zu kennen und als Vertragsbestandteil vollständig anzuerkennen. Schweigt der Auftraggeber, so gilt dies als Zustimmung. Etwaige Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und damit für das gesamte Rechtsgeschäft ausgeschlossen.

Diese AGB sind auch dann gültig, wenn sie dem Auftraggeber erstmals in einer Auftragsbestätigung des Transporteurs übermittelt werden.

Die AGB gelten für sämtliche Baustellenfahrten, die von Transporteuren ausgeführt werden, welche in unserem Auftrag tätig sind.

Diese Bestimmungen haben Vorrang vor Handelsbräuchen. Gesetzliche Normen zwingender Art schränken deren Geltung sinngemäß ein.

Definition Baustellenfahrten: Sämtliche Fahrten auf, zu oder von Baustellen, ungeachtet der verwendeten Fahrzeugart.

§ 2 Pflichten des Transporteurs
Der Transporteur arbeitet stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers und wahrt dabei die Interessen des Auftraggebers.

§ 3 Vertragschließende Parteien
Ein allgemeiner Vertrag über Baustellenfahrten kommt zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber zustande. Nach Abschluss dieses Vertrages beauftragt der Auftraggeber den Fahrer oder Subunternehmer (bzw. dessen Fahrer) für die konkreten Baustellenfahrten.

Änderungen des Grundauftrags, etwa zusätzliche Touren außerhalb üblicher Baustellenfahrten oder Transporte anderer Güter, sind ausschließlich mit dem Transporteur abzustimmen. Fahrer, Subunternehmer oder sonstige Begleitpersonen sind hierfür nicht bevollmächtigt. Änderungen oder Ergänzungen (auch Zusatzaufträge), die direkt an Mitarbeiter des Transporteurs oder an Subunternehmer ergehen, binden den Transporteur nicht.

Personen, die der Auftraggeber ohne ausdrückliche Absprache beauftragt, gelten als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Der Transporteur haftet dafür nur bei eigenem Auswahlverschulden. Ungeachtet dessen behält der Transporteur Anspruch auf Entgelt für nicht direkt abgestimmte Leistungen seiner Mitarbeiter.

§ 4 Anordnungen über Baustellenfahrten
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die konkreten Anweisungen für die Baustellenfahrten direkt durch den Auftraggeber an Fahrer, Subunternehmer oder Begleitpersonal. Dies gilt nur im festgelegten Baustellenbereich.

§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bereits bei Auftragserteilung umfassend über Inhalt und Umfang der zu transportierenden Baustellenmaterialien zu informieren.

Handelt es sich um gefährliches, zu behandelndes oder kontaminiertes Gut, muss der Auftraggeber den Transporteur ausdrücklich darauf hinweisen. Insbesondere ist anzugeben, ob spezielle Fahrzeuge erforderlich sind.

Alle Informationen zu Transportgut und dessen Beschaffenheit sind direkt dem Transporteur zu geben, nicht lediglich dem Fahrer oder Subunternehmer.

Obwohl der Auftraggeber für Beladung und Ladungssicherung haftet, muss er dem Transporteur und dem Fahrer sämtliche Hinweise zu korrekter Befestigung (z.B. Maschinen, Konstruktionsteile, Baumaterialien) bereitstellen. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Haftung; es dient lediglich dazu, dass Transporteur und Fahrer ihren öffentlich-rechtlichen Vorgaben nachkommen können.

Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten, haftet er für sämtliche damit verbundenen Kosten oder Schäden. Der Transporteur kann in solchen Fällen nicht haftbar gemacht werden, auch nicht wegen der Bereitstellung eines geeigneten Fahrzeugs.

Der Transporteur ist berechtigt, falsch deklarierte oder gefährliche Güter sofort und auf Kosten des Auftraggebers abzuladen.

Wird ein Transport gar nicht oder nicht weiter durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs neben sonstigen Schadensersatzansprüchen bestehen.

Der Auftraggeber haftet für Schäden und Kosten aus fehlerhafter oder unrichtiger Beschreibung des Transportgutes, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft.

§ 6 Stornierung des Beförderungsauftrages
Im Falle einer Stornierung (bei Rahmenverträgen gilt jede Teilbeauftragung, bei einmaligen Aufträgen der jeweilige Einzelauftrag) ab 24 Stunden vor geplantem Beginn besteht ein uneingeschränkter Vergütungsanspruch des Transporteurs, sofern die Stornierung durch den Auftraggeber verursacht wurde. Dies betrifft auch anteilige Vergütungen bei frühzeitigem Abbruch des Transports. Der Auftraggeber erstattet zudem alle Auslagen sowie gegebenenfalls entstandene Schäden.

§ 7 Beförderungspapiere
Der Auftraggeber muss Fahrer, Subunternehmer oder Begleitpersonal sämtliche Dokumente aushändigen, die für die Durchführung der Baustellenfahrten und zur Einhaltung behördlicher Vorschriften bis zur Ablieferung benötigt werden.
Für Richtigkeit und Vollständigkeit haftet der Auftraggeber. Der Transporteur oder seine Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die Dokumente zu überprüfen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Papieren haftet allein der Auftraggeber für entstehende Schäden und Kosten.

§ 8 Lenk- und Ruhezeiten
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die baustellenbezogenen Transportaufträge so erteilt werden, dass Fahrer die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten (insbesondere EG VO 561/2006) einhalten können. Verstößt der Einsatzplan des Auftraggebers gegen diese Vorschriften, haftet er für Strafzahlungen und sonstige Nachteile durch die Überschreitung der zulässigen Lenk- und Ruhezeiten, unabhängig von vertraglichen Absprachen.

§ 9 Beladung und Entladung der Güter
Das Beladen und Entladen obliegt dem Auftraggeber oder beauftragten Personen auf der Baustelle. Helfen Fahrer oder Hilfspersonal aktiv mit, gelten sie als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder Absenders.
Die Ladungssicherung ist Aufgabe des Auftraggebers. Er haftet für Schäden, Strafen oder sonstige Nachteile, die aus mangelhafter Sicherung entstehen.

Abreden zur Be- oder Entladepflicht, die nur mit dem Fahrer oder Subunternehmer getroffen werden, binden den Transporteur nicht.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass Zu- und Abfahrten zur Beladung bzw. Entladung ermöglicht werden.

Bei Vereinbarungen zu An- und Abfahrten auf Tourenbasis sind pro Tour maximal 0,25 Stunden für Be- und Entladezeiten einkalkuliert. Längere Warte- oder Standzeiten (außer bei defektem Lkw) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 10 Ablagerung von Bodenaushubmaterial
Muss der Transporteur Aushubmaterial auf eine Deponie des Auftraggebers oder eine vom Auftraggeber bestimmte Deponie bringen, ist der Auftraggeber für die erforderliche Deponiegenehmigung verantwortlich. Der Transporteur übernimmt keinerlei Haftung für die Ablagerung. Alle damit verbundenen Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber, der den Transporteur bei etwaigen Ansprüchen Dritter schadlos hält.

Soll das Material auf einer Deponie des Transporteurs abgeladen werden, muss der Auftraggeber vorab eine Materialanalyse übergeben (sofern gesetzlich vorgeschrieben).

Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtungen, darf der Transporteur die Güter sofort auf dessen Gefahr und Kosten abladen.

§ 11 Überladung
Allein der Auftraggeber haftet für Überladungen. Dazu zählen Strafen, Stehzeiten oder Schäden am Fahrzeug, die infolge einer Überladung auftreten.

§ 12 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen
Weder der Transporteur noch dessen Fahrer oder Subunternehmer sind zur Einhaltung konkreter Lade- oder Lieferfristen verpflichtet. Diese Verantwortung trägt allein der Auftraggeber.

§ 13 Lademittel
Der Transporteur haftet nicht für überlassene Lademittel (z.B. Paletten). Er ist nicht verpflichtet, diese Lademittel zurückzuführen. Wird die Rückführung vereinbart, fallen hierfür gesonderte Kosten an (mindestens ortsübliches Frachtentgelt).

§ 14 Zahlung des Entgeltes
Maßgeblich für die Abrechnung sind die zwischen den Parteien vereinbarten Preise, die sich als Nettopreise verstehen. Auf Unterschriften bei Anlieferung (Lieferscheine) wird verzichtet.

Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 8 Tagen netto plus aller anfallenden Barauslagen zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten gesetzliche Verzugszinsen von mindestens 12 % p.a. Zusätzlich trägt der Auftraggeber Mahnspesen sowie Kosten für die Betreibung offener Forderungen.

Auch wenn ein Dritter das Entgelt übernehmen soll, haftet der Auftraggeber solidarisch mit diesem gegenüber dem Transporteur.

Bei Zahlungsverzug darf der Transporteur weitere Baustellenfahrten einstellen, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche daraus entstehen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden (z.B. Stehzeiten), die durch den Zahlungsverzug und die Unterbrechung entstehen.

§ 15 Aufrechnungsverbot
Ein Aufrechnen von Forderungen des Auftraggebers mit Ansprüchen des Transporteurs ist nur zulässig, wenn diese Forderungen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.

§ 16 Haftung des Transporteurs
Da allein der Auftraggeber die Anordnungen für Baustellenfahrten vorgibt, übernimmt der Transporteur keine Haftung für Schäden während der Fahrten, außer bei zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftraggeber stellt den Transporteur diesbezüglich umfassend frei. Sollte dennoch eine Haftung entstehen, haftet der Transporteur nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (auch durch eigenes Personal).

Schäden müssen dem Transporteur innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis schriftlich angezeigt werden.

§ 17 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet gegenüber Transporteur, Fahrern, Subunternehmern und Begleitpersonal für alle Verwaltungsstrafen, die aus seinen Weisungen entstehen.

§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Obernburg.

§ 19 Verjährung
Ansprüche gegen den Transporteur wegen Verlust, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung verjähren binnen eines Jahres.

Die Verjährung beginnt am Tag der Ablieferung oder dem Tag, an dem die Ablieferung hätte erfolgen müssen.

Nach Fristablauf sind Ansprüche nur aufrechenbar, wenn zuvor eine schriftliche Meldung beim Transporteur erfolgte.

Diese Regelungen gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln des Transporteurs.

§ 20 Datenschutz
Der Transporteur ist befugt, alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Er darf diese Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen an Behörden und staatliche Institutionen übermitteln.

§ 21 Sonstiges
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden hier keine Anwendung und heben den Vertrag nicht auf, selbst wenn sie anderslautend in Auftragsbestätigungen, Formularen oder Schreiben vermerkt sind. Sollten einzelne Klauseln aufgrund gesetzlicher Regelungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird gegebenenfalls durch geltende Gesetze ersetzt.